Sollten Sie eine Verlustbeteiligung im Rahmen einer „typischen stillen Gesellschaft“ gezeichnet haben, die nicht das gehalten hat, was versprochen wurde, so kann diese stille Gesellschaft vielleicht im Nachhinein aufgelöst werden. Täuschung beim Publikumsmodell“ Ein entsprechendes Urteil des obersten Gerichtshofes bestätigte vor kurzem diese Möglichkeit. In diesem Falle hatte ein enttäuschter Investor die Rückzahlung seiner stillen Einlage in ein sogenanntes „Publikumsmodell“ an einer AG, die Ferienanlagen im Rahmen von Timesharing vermarktet, begehrt. Über die steuerliche Geltendmachung von Beteiligungsverlusten sei er nämlich bewusst getäuscht worden. Die Untergerichte wiesen seine Klage zunächst ab, weil Gesellschaften nicht rückwirkend aufgehoben werden können. Der Oberste Gerichtshof hat die abweisende Entscheidung dann aber aufgehoben, da die stille Gesellschaft ja nur eine „durch den gemeinsamen Zweck intensivierte schuldrechtliche Bindung“ darstelle. Deshalb sei es auch möglich, eine solche Gesellschaft „im Nachhinein“ aufzulösen – gerade so, als hätte es sie nie gegeben. Klarstellung des OGH Zur Klarstellung hat der Gerichtshof aber auch gleich darauf hingewiesen, dass Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften nicht rückwirkend aufgelöst werden können. In diesem Falle würden Sie also Ihr Geld vermutlich in den Wind schreiben können. „