Die Vermietung von Wohnungen wird von der Finanz grundsätzlich der privaten Sphäre zugerechnet. Die daraus erzielten Überschüsse gehören zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ und müssen versteuert werden. Sollte eine Wohnung innerhalb der sogenannten „Spekulationsfrist“ von 10 Jahren dann veräußert werden, ist auch der daraus erzielte Gewinn steuerpflichtig. Wird hingegen diese Frist überschritten, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Gewerblicher Grundstückshandel Anders verhält es sich im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Hier ist ein Veräußerungsgewinn nämlich unabhängig von der Behaltedauer der Wohnung steuerpflichtig. Da sich die Abgrenzung zwischen Privatsphäre und gewerblichem Grundstückshandel sehr schwierig gestaltet, ist es nicht verwunderlich, dass es deshalb regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerzahler kommt. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ende 2000 hatte der Verwaltungsgerichtshof den Wohnungsvermietern ein wenig Schützenhilfe gegeben. Das Höchstgericht hatte nämlich gefordert, dass es sich der Fiskus bei der Einordnung einer Tätigkeit in den gewerblichen Grundstückshandel nicht zu einfach machen darf. Bisher hat sich die Finanz nämlich bei mehreren Liegenschaften bloß eine durchschnittliche Behaltedauer der Wohnungen ausgerechnet, ohne dabei auf die entscheidende Behaltedauer des einzelnen Objektes Rücksicht zu nehmen. Außerdem stellte das Höchstgericht fest, dass bei einem An- und Verkauf von Liegenschaften in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren schon besondere Umstände vorliegen müssen, um von einem gewerblichen Grundstückshandel sprechen zu können. Voreilige Entscheidungen? Sollte Ihnen die Finanzbehörde ebenfalls einen gewerblichen Grundstückshandel unterstellt haben, sollten Sie diese – vielleicht voreilig getroffene – Entscheidung der Behörde keinesfalls akzeptieren. Sprechen Sie mit uns, damit wir die näheren Umstände Ihres Falles klären und Ihnen vielleicht doch noch den Weg zur Steuerfreiheit weisen können.