Wird von der Finanz eine Betriebsaufgabe angenommen, so hat der Verpächter sämtliche stillen Reserven im Betrieb zu versteuern, was zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann. Eine Betriebsaufgabe im Rahmen der Betriebsverpachtung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung dann vor, wenn „die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen“,
- dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen,
- oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.
Ein starkes Indiz für eine Betriebsaufgabe wird im hohen Alter des Verpächters gesehen. Ein den Betrieb verpachtender Steuerpflichtiger in der Nähe des Pensionsalters hat daher immer eine gewisse Rechtsunsicherheit, ob nicht die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe gewertet wird. Im Zweifel keine Betriebsaufgabe? Die Finanzverwaltung hat diese für den Steuerpflichtigen strengen Kriterien nun etwas entschärft. Demnach liegt bei einer Betriebsverpachtung im Zweifel keine Betriebsaufgabe vor, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe an einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für die Betriebsführung notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen. Beispiel 1: Ein 65-jähriger Tischlermeister verpachtet in Jahr 2004 seinen Tischlereibetrieb an einen Fremden für die Dauer von 5 Jahren. Danach soll der Sohn, welcher derzeit die HTL besucht, den Betrieb übernehmen. Beispiel 2: Eine 62-jährige Gastwirtin verpachtet im Jahr 2004 ihr Gasthaus für drei Jahre an ihren Sohn. Wenn sich dieser bewährt, soll er nach Ablauf des Pachtvertrages, unter Umständen auch schon früher, den Betrieb unentgeltlich übernehmen. Lösung: In beiden Fällen wäre die Verpachtung nicht als Betriebsaufgabe zu werten.