Beispiel: Herr A hat im Jahr 1999 eine Eigentumswohnung um € 100.000 gekauft. Er hat die Wohnung bis August 2005 vermietet. Im November 2005 veräußert er nun die Eigentumswohnung um € 120.000. Die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (somit € 20.000) sind steuerpflichtig. Da A zusätzlich noch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von € 60.000 erzielt, muss er – neben der Steuer auf die € 60.000 – 50 % des Veräußerungsgewinnes (also € 10.000) an das Finanzamt abführen. Spekulationsverlust gegen Spekulationsgewinn gegenrechnen Solch unangenehme Folgen kann man aber vermeiden. Wenn Sie etwa ein Aktiendepot besitzen und einen Spekulationsgewinn aus einem Immobilienverkauf erwarten, so sollten Sie überprüfen, ob nicht im Jahr des Wohnungsverkaufes Ihre Aktien erheblich an Wert verloren haben. Wenn es unter diesen Aktien welche gibt, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurden, dann sind Sie trotz der Kursverluste ein Gewinner. Bei Aktien gilt nämlich – im Unterschied zu den Immobilien – nur eine einjährige Spekulationsfrist. Sie verkaufen nun diese Aktien und können den Spekulationsverlust gegen den Spekulationsgewinn aus dem Immobilienverkauf gegenrechnen. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nämlich nur gegen Gewinne aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Hätte also im Beispiel Herr A im Jänner 2005 Aktien der X AG um € 40.000 angeschafft und diese im November 2005 um € 30.000 veräußert, so würde ein Spekulationsverlust von € 10.000 entstehen. Dieser Spekulationsverlust könnte gegen den Spekulationsgewinn aus dem Immobilienverkauf verrechnet werden. Der Gesamtspekulationsgewinn würde nur mehr € 10.000 betragen und die Einkommensteuerbelastung aus dem Liegenschaftsverkauf würde sich auf € 5.000 reduzieren.