Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, muss der Erblasser gegenüber der Lebensversicherung die Anordnung treffen, die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach seinem Tod an das Finanzamt abzuführen. Außerdem muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer eine Verrechnungsanweisung erteilen, damit die Versicherung die Überweisung an das Finanzamt rechtzeitig vornehmen kann. Der Vorteil für die Finanzverwaltung liegt darin, dass sie die Erbschaftssteuer lange vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens erhält. Auf Seite des Erben oder Vermächtnisnehmer ist die Steuerersparnis umso größer, je höher der Prozentsatz ist, der auf die Erbschaft anzuwenden ist. Der Prozentsatz steigt einerseits mit zunehmender Höhe des Erbes und andererseits mit zunehmender Ferne der Verwandtschaft. Beispiel: Der steuerpflichtige Nachlass (inklusive Erbschaftssteuerversicherung) von Onkel Franz beträgt € 190.000. Die Erbschaftssteuerversicherung beträgt € 30.000. Erbin ist die Nichte. Erbanfall = € 190.000 Freibetrag = € 440 Bemessungsgrundlage = € 189.660 32 % der Bemessungsgrundlage = € 60.691 32 % von € 30.000 = € 9.600 Erbschaftssteuer (60.691 – 9.600)= € 51.091 Die Erbschaftssteuer beträgt € 51.091. Durch den Abschluss der Erbschaftssteuerversicherung kommt es zu einer Steuerersparnis von € 9.600. Falls der Nachlass mehreren Personen zu fällt, so haben die Erben in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme jedem von ihnen zu verrechnen ist. Die Anweisungen sollten im Regelfall den Erbquoten entsprechen, da ansonsten zusätzlich schenkungssteuerpflichtige Vorgänge entstehen. Wir beraten Sie gerne in der richtigen Durchführung dieses Steuervorteils.