Vorsicht bei Gesellschaftsdarlehen!

Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern müssen grundsätzlich unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen, um vor den strengen Augen der Finanz bestehen zu können. Sollte der Fiskus zur Ansicht gelangen, dass etwa ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft unter günstigeren Bedingungen zustande gekommen ist, als ein Darlehen mit einer Person, die der Gesellschaft nicht angehört, so würde die Finanz eine sogenannte „verdeckte“ Kapitaleinlage unterstellen. Die Zinsen für das Darlehen könnten dann nicht mehr von der Steuer abgezogen werden. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Wieder einmal war es der Verwaltungsgerichtshof, der Klarheit geschafft hatte: Eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000,- S hatte vom 75%-Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von 3,6 Mio. S erhalten. Die Finanzbehörden hatten darin verdecktes Stammkapital erblickt und die Abzugsfähigkeit der Zinsen versagt. Die betroffene GmbH versuchte, dies bis zum Höchstgericht zu bekämpfen, scheiterte dort aber. Formale Ungenauigkeiten Schon bei formalen Ungenauigkeiten in Darlehensverträgen können die Finanzbehörden eine verdeckte Kapitaleinlage unterstellen und die Zinsen als Abzugsposten streichen. Bei Darlehensverträgen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern lohnt es sich also nicht, formale Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen, um damit Gebühren für einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im obigen Streitfall etwa wurden der überschuldeten GmbH 3,6 Mio. S ohne Sicherheiten überlassen, nicht einmal ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde errichtet. Erst vier Monate später wurde eine Aktennotiz über Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung verfasst. Dieses Darlehen wurde daher von der Finanz nicht anerkannt. Aufpassen bei Darlehensverträgen Eine verdeckte Einlage wird der Fiskus in der Regel dann unterstellen, wenn einer Gesellschaft in den roten Zahlen ohne gehörige Dokumentation ein größerer Geldbetrag zufließt. Auch die Vernachlässigung von Formvorschriften bei der Vertragserrichtung kann bereits gefährlich werden. Achten Sie daher bei Darlehensverträgen zwischen Ihrer Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht nur darauf, dass der Vertrag „fremdüblich“ zustande kommt, sondern auch darauf, dass entsprechende Formvorschriften eingehalten werden. Die Verweigerung des Steuerabzugs der Darlehenszinsen kann Ihnen nämlich ganz schön teuer kommen.