Vorsicht bei Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen

Wer in Österreich keinen Wohnsitz hat und sich nicht länger als sechs Monate in Österreich aufhält, unterliegt mit seinen Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Dazu gehören etwa Grenzgänger oder ausländische Vermieter von in Österreich gelegenen Liegenschaften.

Wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger ab 2005 zur Einkommensteuer veranlaget wird, so erhöht das Finanzamt seine in Österreich erzielten Einkünfte pauschal um € 8.000, die zusätzlich zu versteuern sind. Das ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch haben. Die Hinzurechnung führt in den meisten Fällen natürlich zu einer erheblichen Steuernachzahlung, die mehrere tausend Euro betragen kann.

 Möglichkeiten für beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer

Bei beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmern findet eine Veranlagung allerdings nur auf Antrag statt. Selbst wenn ein ausländischer Dienstnehmer gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte in einem Kalenderjahr bezogen hat, und automatisch vom Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird, muss er dieser Aufforderung aber nicht nachkommen. Vor einem Antrag auf Veranlagung sollte daher immer genau geprüft werden, ob durch die Veranlagung eine Nachforderung ausgelöst wird, was in vielen Fällen zutreffen wird. Wurde bereits eine Antragsveranlagung durchgeführt und ergibt sich eine Nachzahlung, sollte der Antrag umgehend mittels Berufung zurückgezogen werden. Dies ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides möglich.

 Was kann in Pflichtveranlagungsfällen getan werden?

Bei verpflichtender Veranlagung besteht die Möglichkeit, die Veranlagung mittels Berufung zurückzuziehen, leider nicht. Unter Umständen kann es für den beschränkt Steuerpflichtigen in solchen Fällen aber sinnvoll sein, eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht auszunutzen. Möglich ist eine solche Option dann, wenn der Steuerpflichtige EU- oder EWR-Bürger ist und mindestens 90% seiner gesamten Einkünfte der österreichischen Steuerpflicht unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht höher als € 10.000 sind. Er wird dann in allen Punkten wie ein Inländer behandelt und es entfällt der pauschale Zurechnungsbetrag.