Bisher reichte bei Gebäuden für die Vornahme des (anteiligen) Vorsteuerabzugs eine unternehmerische Nutzung von mindestens 1 % aus. Bei anderen Wirtschaftsgütern mussten dagegen mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Mit 1.2.2005 hat sich die Rechtslage aber geändert. Auch für Gebäude gilt in Zukunft, dass ein Vorsteuerabzug nur mehr dann zulässig ist, wenn das Gebäude zumindest im Ausmaß von 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Somit wurde der Vorsteuerabzug weiter eingeschränkt. Beispiel: Errichtet der Unternehmer ein Haus, in dem er etwa ein Arbeitszimmer vorsieht, das aber nur 5 % des gesamten Gebäudes ausmacht, so ist ab 1.2.2005 kein Vorsteuerabzug – auch nicht im Ausmaß von 5 % – möglich, da die 10 %-Grenze für die unternehmerische Nutzung nicht überschritten wird. Erreicht das Arbeitszimmer jedoch etwa eine Größenordnung von 15 %, so kann der Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten und von den sonstigen Kosten im Ausmaß von 15 % geltend gemacht werden. Für alle anderen Gegenstände, die sowohl betrieblich als auch privat vom Unternehmer genutzt werden, galt die Grenze von 10 % schon bisher. Beispiel: Der Unternehmer nutzt seinen PC zu 40 % für unternehmerische Zwecke. Von den Anschaffungskosten kann er sich zunächst 100 % Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer für die Privatnutzung muss er ans Finanzamt zurückzahlen, jedoch über die Nutzungsdauer verteilt.