Vorsteuerabzug für Privatgebäude – eine „never ending story“?

Im Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die bisher in Österreich bestehende Gesetzeslage, wonach sich jeder Steuerpflichtige, der seine Privatimmobilie auch unternehmerisch nutzt, nur für den unternehmerisch genutzten Teil die Vorsteuer abziehen kann, europarechtswidrig war. Zum 1.1.2004 galten damit neue, für den Steuerzahler sehr günstige Bestimmungen. Dieser Vorteil wurde freilich rasch durch eine Gesetzesnovelle zum 1.5.2004 wieder abgeschafft. Eine Anwendung des für den Steuerpflichtigen günstigen EuGH-Urteils rückwirkend auf bereits rechtskräftig veranlagte Fälle will die Finanzverwaltung auch nicht akzeptieren. Chance auf einen Steuervorteil Die Finanz möchte sogar all jenen, die vor dem 1.5.2004 die Rückerstattung der Umsatzsteuer erwirken konnten, diesen Vorteil wieder entziehen. Experten halten dieses Vorhaben jedoch ebenfalls für (europa)rechtswidrig wie die mit 1.5.2004 in Kraft getretene Umsatzsteuernovelle selbst. Wer eine Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde nicht scheut, könnte daher eine Chance auf einen Steuervorteil erlangen. Auch diejenigen, die vor dem 1.1.2004 Investitionen in Immobilien getätigt haben, können sich nämlich auf die EuGH Entscheidung berufen, um so – unter Umständen – rückwirkend bis zum 1.1.2000 noch zu einer Umsatzsteuergutschrift zu kommen. Ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Geltendmachung zu erfolgen hat und wie groß Ihr Steuervorteil tatsächlich sein kann, werden wir gerne mit Ihnen in einem Gespräch eruieren. Gerne klären wir Sie dann auch über Risken und Kosten, die mit der Durchsetzung Ihrer Interessen verbunden sind, auf.