Dieselbe Frist gilt auch für Erstattungsanträge österreichischer Unternehmen betreffend ausländische Vorsteuern in anderen EU-Ländern und für die Schweiz. Erstattungsberechtigt sind Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben – also ausländische Unternehmer. Unerheblich ist es, ob es sich um Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus einem Drittland handelt. Diese ausländischen Unternehmer dürfen im Erstattungszeitraum
- keine Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen, Eigenverbrauch und innergemeinschaftlichem Erwerb erzielen,
- nur grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Personenbeförderungen oder nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge),
- nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung unterlagen,
ausgeführt haben. Unanwendbar ist das Erstattungsverfahren
- wenn der Unternehmer eine Niederlassung in Österreich besitzt, selbst wenn er im betreffenden Zeitraum keine oder nur Reverse- Charge Umsätze tätigt,
- wenn der Unternehmer auch nur geringfügig steuerbare Umsätze im Inland tätigt (echte oder fiktive Leistungen, Eigenverbrauch),
- wenn der Unternehmer Vorsteuern im Zusammenhang mit anschließenden steuerfreien Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig Verbringen) abziehen will,
- wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum zwar keine Umsätze erbringt, die Vorsteuern aber in Zusammenhang mit künftigen inländischen Leistungen stehen.
In all diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug im Wege des normalen Veranlagungsverfahrens geltend zu machen (Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt). Liegen hingegen die Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren vor, dann ist die Geltendmachung von Vorsteuern im Wege der Veranlagung ausgeschlossen. Welche Unterlagen sind erforderlich? Neben dem Vorsteuererstattungsformular sind auch die Originalrechnungen und eine Original- Unternehmerbestätigung der ausländischen Finanzverwaltung (nicht älter als ein Jahr) einzureichen. Bei erstmaliger Beantragung ist ein Fragebogen auszufüllen. Der Unternehmer kann einen Erstattungszeitraum vom mindestens 3 Monaten, höchstens jedoch einem Kalenderjahr wählen. Ein kürzerer Zeitraum kann gewählt werden, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt. Die Erstattung ist binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Da es sich um eine nicht verlängerbare Frist handelt, führt ein verspätetes Einreichen des Antrages zur Verweigerung der Vorsteuererstattung. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2005 ist daher spätestens bis zum 30. Juni 2006 einzureichen. Gibt es einen Mindesterstattungsbeitrag? Der zu erstattende Betrag muss mindestens € 360 betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens € 36 betragen. Abzugsfähig sind nur österreichische Vorsteuern nach österreichischen Vorschriften. Die Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien, können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für Pkws auch dann nicht erstattet werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Der (ausländische) Unternehmer braucht für das Erstattungsverfahren keinen Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom ausländischen Unternehmer die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden. Erstattungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern unterschiedlich Die Erstattungsmöglichkeiten sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Derzeit gibt es in folgende Länder Vorsteuerrückerstattungsverfahren: Belgien, Niederlande, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern. Die für das Vorsteuerrückerstattungsverfahren notwendigen Formulare und Fristen sind aus dem Internet zu beziehen. Um eine positive Erledigung des Antrages im jeweiligen Land zu gewährleisten, müssen noch lokale Besonderheiten, wie etwa das Ausfüllen des Antrages in der Landessprache oder die Vorlage der Zahlungsnachweise für die eingereichten Belege beachtet werden. Es sollte daher mit der Vorbereitung ehestens begonnen werden, damit die Frist 30. Juni 2006, die in den meisten Ländern gilt, eingehalten werden kann. Gerne helfen wir Ihnen hier weiter!