Vorsteuerschwindel

Beim „Vorsteuerschwindel“ werden nahezu wertlose Gegenstände zu einem exorbitant hohen Preis über mehrere Unternehmer vom Inland in das Ausland fakturiert. Der Exporteur tätigt dabei eine umsatzsteuerfreie Exportlieferung. Er macht die Vorsteuer für die dazu eingekauften Waren oder Dienstleistungen beim Finanzamt geltend und zahlt den Vorsteuerbetrag – nach Abzug seiner Provision – an den Vorlieferanten. Dieser nimmt den bezahlten Betrag in Empfang und lässt ihn – ohne die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen – in das Ausland versickern. In der Regel kommt es dabei nie zu einer realen Kaufpreiszahlung; die Begleichung der Schuld erfolgt im Verrechnungswege. Sie halten das für undurchsichtig? Keine Sorge. Dann geht es Ihnen auch nicht anders, als den Prüfern beim Finanzamt. Keine Berechtigung In solchen Fällen ist oftmals die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben, da die tatsächlich gelieferte Ware und die in der Rechnung ausgewiesene Ware nicht übereinstimmen. Gelingt nun der Behörde der Nachweis, dass etwa anstatt eines exquisiten Parfümöles nur billiges Waschmittelparfüm geliefert worden ist, so steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Bestandteil einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist natürlich auch das Entgelt. Ist es nie zur Zahlung des Entgelts gekommen oder war die Zahlung eines Entgelts nie beabsichtigt, so gibt es auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.