Der VwGH hat damit klargestellt, dass für die Geltendmachung von Vorsteuern für ein Arbeitszimmer (samt Einrichtung) lediglich zwei Voraussetzungen vorliegen müssen: Das Arbeitszimmer muss ausschließlich unternehmerisch genutzt werden und für die unternehmerische Tätigkeit notwendig sein. Das Kriterium „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ braucht für den Vorsteuerabzug somit nicht mehr erfüllt zu werden. Diese Einschränkung wurde nämlich kürzlich vom VwGH als EU-widrig eingestuft. Es ist somit wieder jener Rechtszustand herzustellen, der am 1.1.1995, also bei EU-Beitritt gegolten hat. Wann sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch als Betriebsausgaben abzugsfähig? Für den Ansatz als Betriebsausgaben müssen aber weiterhin alle drei Kriterien geprüft werden:
- Ist das Arbeitszimmer unbedingt notwendig,
- wird es ausschließlich betrieblich genutzt,
- stellt es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar?
Den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit stellt ein Arbeitszimmer dann dar, wenn der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Dies wird etwa bei folgenden Berufsgruppen der Fall sein: Gutachter, Schriftsteller, Dichter oder Teleworker. Hingegen wird bei Lehrern, Vortragenden, Richtern oder darstellenden Künstlern diese Voraussetzung nicht gegeben sein. Auch Vorsteuerabzug bei Arbeitsessen EU-widrig? Aufgrund dieses VwGH-Erkenntnisses könnte in weiterer Folge auch die Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Arbeitsessen als EU-widrig angesehen werden. Auch bei Arbeitsessen könnte dann die Vorsteuer wieder voll abzugsfähig sein. Natürlich wird man weiterhin nachweisen müssen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.