Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Danach sind Trinkgelder dann steuerfrei wenn sie:

  • ortsüblich sind,
  • dem Arbeitnehmer – der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht- anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden,
  • das Trinkgeld freiwillig – ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht – und zusätzlich zum Betrag gegeben wird, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist
  • und es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt ist, Trinkgelder anzunehmen.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es in einer bestimmten Branche (Friseur, Taxi, Gastgewerbe…) zu den Gepflogenheiten gehört, für eine Dienstleistung ein Trinkgeld in einer Höhe zu gewähren, die nach dem Ort der Leistung angemessen ist. Die Voraussetzung der Zuwendung von dritter Seite ist neben der direkten Zuwendung an den Arbeitnehmer auch dann erfüllt, wenn das Trinkgeld von einem Zahlkellner vereinnahmt und an den Arbeitnehmer weitergegeben wird oder der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Öffentlich Bedienstete, Sachverständige oder Arbeitnehmer in Spielbanken und Casinos Gibt der Arbeitgeber Trinkgelder nicht weiter oder werden sie ihm für seine eigene Leistung gewährt, liegen bei ihm steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor. Wird ein Trinkgeld als Entgelt für „zusätzliche Leistungen“ gegeben (führt etwa ein Masseur gegen „Trinkgeld“ eine Ganzkörpermassage anstatt einer Teilmassage durch), dann ist nur jener Teil der Zahlung, der das zu zahlende Entgelt für die zusätzliche Leistung übersteigt, als steuerfreies Trinkgeld zu betrachten. Gesetzlich untersagt ist die Annahme von Trinkgeldern etwa öffentlich Bediensteten, Sachverständigenoder den Arbeitnehmern in Spielbanken und Casinos. Ist es den Arbeitnehmern allerdings lediglich aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung untersagt, Trinkgelder anzunehmen, steht das der Steuerfreiheit nicht entgegen.