Wenn Gesellschafter ihrer Gesellschaft in einer Krisensituation ein Darlehen gewähren, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, dann spricht der Experte von einem „Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen“. Während der gesamten Krise des Unternehmens wird dieses Darlehen als Eigenkapital angesehen. Geht die Gesellschaft in Konkurs, hat der Gesellschafter, der dem Unternehmen in finanziellen Nöten hilfreich zur Seite gestanden ist, beinahe keine Chance mehr, sein Geld zurückzubekommen. Neben den Gesellschafterdarlehen sind auch Gesellschaftersicherheiten und die Nichtgeltendmachung von Forderungen betroffen. Sanierungsfeindliche Maßnahme? Das neue Gesetz sieht nun vor, dass der Gesellschafter eine Eigenkapital ersetzende Leistung in der Krise der Gesellschaft nicht zurückfordern darf. Sollte er dennoch etwas zurückerhalten, so muss er es zurückzahlen. Dem könnte man entgegenhalten, dass es sich dabei um eine äußerst sanierungsfeindliche Maßnahme handelt, die nicht gerade zu einer Verschönerung der Insolvenzstatistik beitragen wird, was letztendlich aber nicht zutrifft. Nachrangige Forderungen Geht die Gesellschaft in Konkurs, so sind die das Eigenkapital ersetzenden Forderungen nachrangige Forderungen, die nach den Konkursforderungen und den seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen zu befriedigen sind. Diese strengen Regeln gelten einerseits aber nicht, wenn jemand im Rahmen eines Sanierungskonzepts eine Beteiligung an einer maroden Gesellschaft erwirbt und ihr einen Kredit gewährt. Zum anderen treffen die neuen Eigenkapitalersatzbestimmungen nur diejenigen Gesellschafter, die maßgeblichen Einfluss auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft haben. Das sind solche, die zumindest zu 25% an ihr beteiligt sind. Nichtgesellschafter werden in der Regel nicht davon erfasst. Finanzierungsverantwortung der Gesellschafter Die neuen Bestimmungen gelten nur für Kapitalgesellschaften und GmbH &CoKGs, nicht hingegen für Personengesellschaften, Vereine und Privatstiftungen. Mit dem EKEG soll die Finanzierungsverantwortung der Gesellschafter in der Unternehmenskrise voll zum Tragen kommen und verhindert werden, dass im Falle einer Insolvenz die Gläubiger eine Schmälerung ihrer Ansprüche durch Gesellschafterforderungen hinnehmen müssen.