Urteile des Höchstgerichtes sind für den Steuerzahler ja oftmals erfreuliche Nachrichten. Viele unangenehme Steuergesetze wurden dort schon zu Fall gebracht. Diesmal war es aber ausnahmsweise umgekehrt: Das Finanzministerium hat in einem Informationsschreiben nämlich schnell klargestellt, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes keine „über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ beizumessen ist. Mehraufwand liegt offenkundig nicht vor Das bedeutet also, dass pauschale Tages- und Nächtigungsgelder eines Selbständigen, der sich auf Geschäftsreise befindet, ohne Prüfung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie dies auch bei Arbeitnehmern der Fall ist. Nicht abzugsfähig sind pauschale Reisekosten nur dann, wenn ein abzugeltender Mehraufwand offenkundig nicht vorliegt. Voller Satz erst ab einer Reisedauer über 11 Stunden Eine Geschäftsreise anerkennt die Finanz, wenn ein Unternehmer sich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Unternehmen mindestens 25 km entfernt. Fahrten von einem Bezirk in einen anderen (etwa innerhalb Wiens) stellen keine Reise dar. Allerdings gebührt ein Tagessatz bei Inlandsreisen erst bei einer Reisedauer über 3 Stunden (über 5 Stunden bei Auslandsreisen). Bei einer Reisedauer zwischen 3 und 11 Stunden wird der pauschale Satz von € 26,40 so aliquotiert, dass pro Stunde 1/12 des Tagessatzes abzugsfähig ist (mindestens € 8,80 für 4 Stunden). Der volle Satz steht erst ab einer Reisedauer über 11 Stunden zu. Vorsicht ist dann geboten, wenn ein bestimmter Ort länger als 5 Tage aufgesucht wird. Dann wird nämlich unterstellt, dass ein weiterer „Mittelpunkt der Tätigkeit“ begründet wird und somit ab dem 6. Tag kein Tagesgeld mehr zusteht. Anstatt des pauschalen Nächtigungsgeldes in Höhe von € 15,00 können aber auch die tatsächlichen Nächtigungskosten inklusive Frühstück berücksichtigt werden, wenn der Aufwand belegmäßig nachgewiesen wird – was wahrscheinlich in den meisten Fällen steuerlich günstiger kommt.