Welche Aufwendungen können Politiker geltend machen?

Für Politiker gelten – wie für andere Steuerpflichtige auch – die Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten. Danach sind Beiträge, die ein politischer Funktionär an die ihn entsendende politische Partei leistet – auch als „Klubbeitrag“ oder „Parteisteuer“ bezeichnet – als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Politiker bei Nichtentrichtung der Beiträge aus der Partei ausgeschlossen würde, und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss. Spenden an gemeinnützige Organisationen Spenden an gemeinnützige Organisationen sind auch für Politiker nicht abzugsfähig. Die Anerkennung als Werbungskosten könnte allerdings dann gegeben sein, wenn der Spende ein werbewirksamer Charakter zukommt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Name des spendenden Politikers öffentlich zu lesen ist, oder die Übergabe der Spende in der Lokalpresse veröffentlicht ist. Auch Spenden im weiteren Sinn, wie etwa Pokale oder ähnliche Sachspenden, die die Namens- und Funktionsaufschrift des Politikers tragen, Blumenspenden für Muttertagsfeiern oder runde Geburtstage, oder etwa Spenden an Musikvereine können dann von Politikern als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie einen werbewirksamen Charakter haben. Beruflich bedingte Einladungen Für beruflich bedingte Einladungen sind im Wesentlichen dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung. Dient die Bewirtung der Werbung und überwiegt die berufliche Veranlassung bei weitem, sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Politiker den Nachweis erbringen kann, dass die Bewirtung im Rahmen einer politischen oder werbenden Veranstaltung – etwa einem Wahlkampf – stattgefunden hat.