Im Rahmen der Sonderausgaben sind folgende Kosten, welche für den nicht dauernd getrennten (Ehe-)Partner oder für die Kinder geleistet werden, betroffen:
- Prämien für bestimmte Personenversicherungen (z.B. freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen)
- Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und –sanierung
- Kirchenbeiträge
Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind etwa folgende Kosten absetzbar, die für den (Ehe-)Partner bzw. für andere unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern oder Kinder geleistet werden. Zu beachten ist, dass je nach Kostenart weitere steuerliche Voraussetzungen vorliegen müssen.
Außergewöhnliche Belastungen mit steuerlichem Selbstbehalt
- Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung etc.)
- Begräbniskosten
- Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheim oder für die Hausbetreuung
Außergewöhnliche Belastungen ohne steuerlichen Selbstbehalt
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Pauschalbetrag (€ 110 pro Monat) für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes
- Kinderbetreuungskosten (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr – bei behinderten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
- Behinderungen: Abhängig vom Grad der Behinderung können für (Ehe-)Partner und Kinder neben den gesetzlich geregelten Pauschalbeträgen (Freibeträge) bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden.
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