Welche Kosten können Angehörige steuerlich geltend machen?

Im Rahmen der Sonderausgaben sind folgende Kosten, welche für den nicht dauernd getrennten (Ehe-)Partner oder für die Kinder geleistet werden, betroffen:

  • Prämien für bestimmte Personenversicherungen (z.B. freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen)
  • Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Kirchenbeiträge

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind etwa folgende Kosten absetzbar, die für den (Ehe-)Partner bzw. für andere unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern oder Kinder geleistet werden. Zu beachten ist, dass je nach Kostenart weitere steuerliche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Außergewöhnliche Belastungen mit steuerlichem Selbstbehalt

  • Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung etc.)
  • Begräbniskosten
  • Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheim oder für die Hausbetreuung

Außergewöhnliche Belastungen ohne steuerlichen Selbstbehalt

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Pauschalbetrag (€ 110 pro Monat) für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes
  • Kinderbetreuungskosten (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr – bei behinderten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
  • Behinderungen: Abhängig vom Grad der Behinderung können für (Ehe-)Partner und Kinder neben den gesetzlich geregelten Pauschalbeträgen (Freibeträge) bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden.