Nicht selten kommt es hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen für das Mietgebäude zu Streitfragen mit der Finanz. In der Vergangenheit durften vereinfachend alle Aufwendungen nach dem Nutzflächenschlüssel aufgeteilt werden. Da spielte es auch keine Rolle, ob solche Aufwendungen für die Sanierung der Hausherrenwohnung oder die Sanierung einer vermieteten Wohnung angefallen waren. Über einen längeren Zeitraum gesehen wurde mit dieser Methode durchaus eine korrekte Aufteilung der Aufwendungen vorgenommen. Zuordnung zum vermieteten oder privat genutzten Teil Aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien wird der Aufwand eines jeden Jahres jetzt aber primär durch die Zuordenbarkeit der Aufwendungen zum vermieteten oder privat genutzten Teil des Gebäudes aufgeteilt. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen – wie etwa für das Ausmalen des Stiegenhauses – sind nach dem Verhältnis der Gesamtnutzfläche des Gebäudes zu den vermieteten Flächen aufzuteilen. In begründeten Fällen kann anstatt der Flächenrelation das Verhältnis des Rauminhaltes der vermieteten Wohnungen zum gesamten Rauminhalt herangezogen werden. Zusammenlegung von Kleinwohnungen Wenn also beispielsweise der Hauseigentümer den Lift erneuert, so sind die dafür anfallenden Kosten nur im Verhältnis der vermieteten Fläche zur Gesamtfläche abzugsfähig. Falls hingegen zwei Kleinwohnungen zu privaten Wohnzwecken des Hausherren zusammengelegt werden, so sind die entstehenden Aufwendungen zur Gänze steuerlich nicht absetzbar. Werden hingegen Kleinwohnungen zum Zweck der späteren Vermietung zusammengelegt, so darf der gesamte Aufwand steuerlich abgesetzt werden. Gerne stehen wir Ihnen für entsprechende Anfragen zur Verfügung.