Wenn der Steuerprüfer kommt

Üblicherweise kommen Steuerprüfer etwa alle 3 – 5 Jahre. In Einzelfällen kann es aber auch viel länger dauern. Erklärtes Ziel der Finanz ist es, bei mittleren und größeren Betrieben so genannte „Anschlussprüfungen“ durchzuführen. Dies hat zur Folge, dass im Idealfall kein Steuerjahr ungeprüft bleibt. Der Zeitraum, der bei einer Steuerprüfung geprüft wird, beträgt im Normalfall 3 Jahre, kann aber auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt werden.

Die Auswahl eines Prüfungsfalles erfolgt bei der „gewöhnlichen Betriebsprüfung“ nach folgenden Gesichtspunkten:

Einzelauswahl
Auswahl aufgrund individueller Entscheidung, etwa wegen Anzeigen, Ungereimtheiten bei den Unterlagen, ungenauen Erklärungen, bei besonderen Verdachtsfällen oder wenn Kontrollmaterial vorliegt.

Zeitauswahl
: Bei längere Zeit ungeprüften Unternehmen

Gruppenauswahl: Auswahl durch EDV-Zufallsgenerator

Von dieser „gewöhnlichen“ Betriebsprüfung sind andere Prüfungen zu unterscheiden, wie die Umsatzsteuersonderprüfung, die gemeinsame Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsprüfung, die Gebührenprüfung oder die Liquiditätsprüfungen im Rahmen von Zahlungserleichterungsansuchen. Zudem gibt es Spezialprüfungen, wie Systemprüfungen (Abläufe und EDV-Anwendungen), die Prüfung von Auslandsbeziehungen oder die Konzernprüfung aller Betriebe einer Unternehmensgruppe.

Ablauf einer Steuerprüfung

Eine Steuerprüfung wird vom Finanzamt grundsätzlich eine Woche vorher angekündigt und in den Räumlichkeiten des geprüften Unternehmens durchgeführt. Der Beginn einer Steuerprüfung ist wichtig, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden kann. Am Ende der Steuerprüfung ist eine Schlussbesprechung durchzuführen, in der das Prüfungsergebnis besprochen wird.

Wie kann sich der Unternehmer auf die Steuerprüfung vorbereiten?

Um einen entsprechenden Prüfungserfolg zu erreichen, ist die permanente Vorbereitung durch den Unternehmer selbst unerlässlich. Laufende geschäftliche Transaktionen sollten daher nach bestimmten Regeln unter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte abgewickelt werden, um das Risiko unentdeckter Fehler möglichst gering zu halten.

Beispiele dafür sind:

·  die korrekte Erfassung der Umsatzsteuersätze, 
·  die getrennte Verbuchung von steuerlich relevanten Sachverhalten, 
·  die laufende Information und Schulung der Mitarbeiter, 
·  die Sicherstellung ausreichender Nachweise,
·  die Organisation einer ordnungsmäßigen Buchführung, 
·  die laufende Abstimmung von Konten und 
·  die Analyse von Konteninhalten.

Darüber hinaus ist bei der Dokumentation von Transaktionen sicherzustellen, dass diese auch für steuerliche Zwecke ausreicht. Eine Rechnung über einen eventuell „kritischen“ Werbeaufwand etwa sollte durch das Produkt, die Broschüre, ein Foto oder die Kopie einer Anzeige ergänzt werden, damit während einer Betriebsprüfung nicht erst umständlich der Nachweis erbracht werden muss. Eine korrekte, umfassende und vollständige Ablage ist ebenfalls Grundvoraussetzung für das rasche Auffinden von Nachweisen wie Belegen, Verträgen oder Vereinbarungen.