Von den Gemeinden, denen die Steuer bisher „zugeflossen“ ist, hat aber noch keine einzige auch nur einen Schilling herausgerückt. Eigentlich könnte man sich die bis zum 15.3.2000 fällige Getränkesteuer auf alkoholische Getränke (also die Getränkesteuer bis inklusive Februar 2000) rückerstatten lassen. Die meisten Bundesländer haben aber vorgebaut und knapp vor Erlassung des EuGH-Urteils in ihre Landesabgabenordnungen entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Dementsprechend ist eine Rückzahlung oder Gutschrift (meist auch eine Verrechnung mit anderen Gemeindeabgaben) dann unzulässig, wenn eine Überwälzung der Steuer auf Dritte stattgefunden hat. Gastwirte, die sich schon auf einen unerhofften Geldregen gefreut haben, schauen derzeit jedenfalls durch die Finger, wenn Sie dem Fiskus nicht beweisen können, dass die Getränkesteuer nicht der durstige Gast geschluckt hat. Behörde muss beweisen Die Gemeinden stellen in diesen Zusammenhang gerade in letzter Zeit vermehrt Fragen an den Steuerpflichtigen bezüglich der Überwälzung der Getränkesteuer. Auch eine Preiskalkulation und ein Nachweis, dass die Getränkesteuer nicht auf die Konsumenten überwälzt wurde, wird von ihnen gefordert. In der Regel existiert aber eine solche Kalkulation freilich nicht, noch kann der Nachweis der Nichtüberwälzung erbracht werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zum einen darauf zu berufen, dass es die Behörde ist, die nachweisen muss, dass keine Überwälzung stattfand. Dies hat nämlich der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag ausgeführt. Daher brauchen nicht Sie als Abgabepflichtiger die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen! Fragen nicht beantworten! Zum anderen raten wir Ihnen, die von der Gemeinde gestellten Fragen nicht zu beantworten. Berufen Sie sich einfach auf die bereits anhängigen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden, deren Entscheidung erst abgewartet werden müssen. Die Bestimmungen der Gemeinden, die die Rückzahlung der Getränkesteuer bei Überwälzung ausschließen, verstoßen vermutlich auch gegen das EuGH-Urteil, indem sie dessen Umsetzung „vereiteln“. Wenn Sie einen abweisenden Bescheid Ihrer Gemeinde erhalten haben, sprechen Sie mit uns, damit wir eventuell dagegen berufen können.