Gleichzeitig mit der Einführung der bundeseinheitlichen Abgabe am 1. Juni 2000 wurde der bisher vielfach angewendete Steuersatz von 10 % auf einheitlich 5 % halbiert. Steuergegenstand der Werbeabgabe ist das Erbringen von Werbeleistungen durch einen „Werbeleister“. Die Veröffentlichung der Werbebotschaft muss im Inland erfolgen oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt sein. Steuerpflicht tritt nur dann ein, wenn ein „Werbeleister“ mit einer Werbeleistung beauftragt wird. „Werbeleister“ sind:
- Zeitungsverlage
- Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (insbesondere ORF und Privatsender) sowie
- Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen (z.B. „Vermieter“ von Plakatwerbung)
Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung, also das „direkte“ Entgelt für die Veröffentlichung der Werbeeinschaltung einschließlich darin verrechneter unmittelbarer Personal- und Sachaufwendungen des Medienunternehmens. Inländischer Auftraggeber haftet Abgabenschuldner ist grundsätzlich der „Werbeleister“ (das Medienunternehmen), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen hat. Hat der „Werbeleister“ seinen Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber, also im Regelfall die inländische Werbeagentur, für die Abfuhr der Werbeabgabe. Der Abgabenanspruch entsteht – jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats – bei Werbeleistungen in Printmedien mit dem Erscheinen des Mediums, bei Werbeleistungen in Hörfunk und Fernsehen mit der Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltung. Für Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichem entsteht der Anspruch mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, das heißt mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeuge etc. Die Abgabe muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs entrichtet werden. Die Abgabe ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt monatlich abzuführen. Die Werbeabgabe hat die Abkürzung WA. Nach Ablauf eines Jahres (Termin: 31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die Art der Werbebotschaften und die darauf entfallenden Entgelte anzuführen sind. Unterschreiten der Bagatellegrenze Beträgt die Werbeabgabe im Monat weniger als S 688,02 (50,- €), dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Es kann allenfalls zu einer Nachentrichtung im Zuge der Jahresveranlagung kommen. Ist die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (1 Jahr) geringer als S 137.603,00 (10.000,- €) bzw. beträgt die Summe der Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum weniger als S 6.880,15 (500,- €), dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Es erfolgt auch keine Abgabenfestsetzung. Ist in einem oder mehreren Monaten zwar die (Monats-) Bagatellegrenze überschritten, sodass Abgabepflicht besteht, wird jedoch im gesamten Veranlagungszeitraum die (Erklärungs-) Bagatellegrenze nicht überschritten, dann wird die entrichtete Abgabe nicht gutgeschrieben.