Wie viel darf ein pensionierter Unternehmer verdienen?

Unternehmer, die in Pension gehen, können nämlich mehrere Steuerbegünstigungen beanspruchen. Veräußert der Unternehmer den Betrieb und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn, so kann er diesen mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuern, wenn er den Betrieb bereits 7 Jahre lang geführt hat. Gibt der Unternehmer den Betrieb auf und hat sich in seinem Betrieb ein Gebäude befunden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hatte, so braucht er die stillen Reserven dieses Gebäudes nicht zu versteuern. Voraussetzung für diese Steuerbegünstigungen ist jedoch, dass der Unternehmer in seiner Pension keine nennenswerte aktive Erwerbstätigkeit ausübt. Welche Erwerbstätigkeit darf ausgeübt werden? Der pensionierte Unternehmer darf jede aktive Erwerbstätigkeit ausüben, wenn aus sämtlichen aktiven Erwerbstätigkeiten die Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes im Kalenderjahr nicht mehr als € 22.000 und die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (= Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) nicht mehr als € 730 betragen. Als aktive Erwerbstätigkeit ist ein land- und forstwirtschaftlicher, ein selbständiger und ein gewerblicher Betrieb, aber auch eine nichtselbständige Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter anzusehen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer, Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrat, Obmann, Organ, Funktionär, Prüfungskommissär, politischer Mandatar und Ähnliches gelten ebenfalls als aktive Erwerbstätigkeit. Selbst ein voll haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, der tatsächlich keine Tätigkeit ausübt, gilt als aktiv erwerbstätig. Übt der Steuerpflichtige eine aktive Tätigkeit aus, so müsste er durch Vergütungsverzichte sicherstellen, dass die Umsatzgrenze und Einkunftsgrenze nicht überschritten wird. Achtung: Zu berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige nicht zugunsten einer anderen Person oder Organisation (auch nicht für wohltätige Zwecke) auf seine Vergütung verzichten kann. In diesem Fall würde die Vergütung beim Steuerpflichtigen als zugeflossen und anschließend an die begünstigte Person weitergegeben gelten. Nicht ohne den Steuerberater Nicht begünstigungsschädlich sind staatliche und private Pensionsleistungen und Renten, aber auch jede Art von Vermögensverwaltung wie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Zins-, Dividenden- oder Lizenzeinkünfte, Spekulations- oder Beteiligungsveräußerungsüberschüsse, Einkünfte aus einer kapitalistisch organisierten KG oder einer KEG-Beteiligung. Auch Ausschüttungen aus einer GmbH sind grundsätzlich nicht begünstigungsschädlich. Aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen, die sich durch begünstigungsschädliche Tätigkeiten ergeben können, sollten Sie diese Erwerbseinkünfte und Tätigkeiten jedenfalls rechtzeitig von uns auf „Pensionsschädlichkeit“ prüfen lassen.