Zu den Dividenden zählen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Vergütungen aus Aktien und aus Anteilen an GmbHs. Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften unterliegen einem Kapitalertragsteuerabzug (KESt) von 25%. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Diese Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung nicht mehr deklariert werden. Auch die Erbschaftssteuer ist bei Anteilen von unter 1% abgegolten. Man spricht deshalb von der so genannten „Endbesteuerung“. Werden die Dividendeneinkünfte in der Steuererklärung aber deklariert („Günstigkeitsvergleich“), so kommt der halbe Durchschnittsteuersatz zur Anwendung. Gleichstellung der ausländischen Dividendenwerte ab April 2003 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurden die ausländischen Dividendenwerte den inländischen gleichgestellt. Das bedeutet für alle Dividendenwerte, die nach dem 1. April 2003 zugeflossen sind, eine Besteuerung mit einem festen Steuersatz von 25%. Werden die Dividendenwert in einem inländischen Depot gehalten, erfolgt ein KESt-Abzug von 25% mit Endbesteuerungswirkung. Ebenso wie bei Inlandsdividenden kann wahlweise auf den Hälftesteuersatz optiert werden.