Inländische Spar- und Wertpapierzinsen Inländische Spar- und Wertpapierzinsen unterliegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 %, die von der Bank gleich abgeführt wird. Bei natürlichen Personen müssen diese Einkünfte daher in der Steuererklärung nicht mehr deklariert werden. Auch die Erbschaftssteuer ist damit abgegolten. Man spricht deshalb von der so genannten „Endbesteuerung“. Kein Abzug an Kapitalertragsteuer erfolgt bei Sparguthaben und Wertpapieren von Kapitalgesellschaften, wenn bei der Bank eine „Befreiungserklärung“ abgegeben wurde. Diese Erträge werden von Kapitalgesellschaften zum normalen Tarif versteuert. Gleichstellung ausländischer Spar- und Wertpapiererträge Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde die Besteuerung ausländischer Spar- und Wertpapiererträge in der Steuerbelastung jener von inländischen Erträgen weitgehend gleichgestellt. Für ausländische Spar- und Wertpapiererträge die nach dem 1. April 2003 zufließen gilt somit folgendes: Die Besteuerung erfolgt mit einem besonderen festen Steuersatz in Höhe von 25 %. Liegen die Wertpapiere in einem inländischen Depot, so wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % mit Endbesteuerungswirkung abgezogen. Regelbesteuerung möglich Bei in- und ausländischen Kapitalerträgen besteht aber die Möglichkeit einer Option auf die „Regelbesteuerung“. Die Einkünfte werden dann nach Durchführung eines „Günstigkeitsvergleiches“ in der Steuererklärung angeführt und zum normalen Tarifsatz besteuert.