Wird die Diätenregelung bald geändert?,

Sogenannte „Diäten“ – also Tagesgelder oder Verpflegungsmehraufwand – im Zusammenhang mit betrieblichen oder beruflichen Reisen können einkommensteuerlich nur so lange berücksichtigt werden, wie der Tätigkeitsort keinen neuen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Wann ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, ist – je nachdem, ob es sich bei den Diäten um Ausgaben eines Arbeitnehmers oder um Kostenersätze eines Arbeitgebers handelt – unterschiedlich geregelt. Bei Unternehmern wird ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit bereits nach Ablauf einer Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen begründet. Zahlt der Unternehmer jedoch Kostenersätze für Dienstreisen an seine Arbeitnehmer aus, wird von diesen erst nach Ablauf von sechs Monaten ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet. Ungleichbehandlung Diese Ungleichbehandlung nahm ein Kleingewerbetreibender nun zum Anlass, dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erheben. Der Beschwerdeführer unternahm gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern betrieblich veranlasste Reisen. Die von ihm beanspruchten Diäten wurden von der Finanzverwaltung nur für einen Anlaufzeitraum von fünf Tagen anerkannt. Der Unternehmer erblickte darin, dass ihm als Bezieher gewerblicher Einkünfte Tagesgelder nur für einen Anlaufzeitraum von fünf Tagen zustehen, während dies für seine Arbeitnehmer aufgrund des sechsmonatigen Anlaufzeitraumes nicht gilt, eine Ungleichbehandlung und fühlte sich dadurch im verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzt. Änderung des Gesetzes? Es bleibt nun abzuwarten, ob der VfGH die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers teilt. Sollte dies der Fall sein, könnte das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Wir werden Sie über diese Entwicklungen jedenfalls am Laufenden halten.