Witwenpension für die Ex-Gattin?

Eine Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Ex-Mannes besteht jedenfalls nicht, wenn die geschiedene Ehegattin zum Todeszeitpunkt Ihres Ex-Gatten eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch wegen eines Vergleichs gar nicht erst zustande gekommen ist, hat sie Pech. Hart getroffen wird auch eine geschiedene Ehegattin, die über kein eigenes Einkommen verfügt, weil sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet hat. Eine spätere Aufnahme der Berufstätigkeit (also nach der Kindererziehung) führt nämlich zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs. Nach dem Tod des Ex-Mannes bedeutet dies dann schließlich den Verlust der Witwenpension. Pension nicht höher als Unterhalt Damit eine geschiedene Ehegattin nach dem Tod ihres Ex- Mannes tatsächlich eine Witwenpension erhält, muss nicht nur die rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt unbestritten sein; auch die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen muss feststehen. Bemessungsgrundlage für die Witwenpension ist jener Unterhaltsbetrag, den der verstorbene Ex-Mann im Monat seines Ablebens bezahlen musste. Der Pensionsanspruch der geschiedenen Ehegattin kann jedenfalls nicht höher sein, als der Unterhaltsanspruch gegen den Ex- Mann. Begünstigt geschiedene Ehegattinnen Falls der ehemalige Gatte nach seiner Trennung nochmals geheiratet hat, darf die Pension der Ex-Gattin auch nicht jene Pensionszahlungen übersteigen, die der Witwe gebühren. Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht für die „begünstigt geschiedene“ Ehegattin. Derart „begünstigt“ ist eine geschiedene Ehegattin, wenn ihre Ehe aus dem Verschulden des Mannes heraus geschieden wurde, sie selbst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat und ihre Ehe schon mindestens 15 Jahre gedauert hat.