Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.
Anspruchszinsen
Soweit aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachzahlung oder Gutschrift resultiert, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahres verzinst, um potenzielle Zinsvorteile und -nachteile auszugleichen. Die Anspruchszinsen ergeben sich aus dem Basiszinssatz zuzüglich eines 2%-igen Aufschlages. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher 4,53%.
Der Zinsenlauf beginnt am 1.10. des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheids (maximal jedoch 48 Monate). Anspruchszinsen, welche den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.
Tipp: Aus welchem Grund die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erst nach dem 1.10. erfolgt, ist unerheblich. Durch Entrichtung von entsprechenden Anzahlungen bis 1.10. des Folgejahres können Anspruchszinsen jedoch vermieden werden.
Umsatzsteuerzinsen
Auch Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können seit 2022 zu Verzinsungen führen. Die Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,53%. Auch diese werden erst ab einem Betrag von € 50 festgesetzt (jedoch keine Begrenzung auf 48 Monate).
Im Falle von Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bzw. nach Einreichung der Voranmeldung (bei UVA) und endet mit Bescheidbekanntgabe bzw. Verbuchung des Überschusses (bei UVA).
Kommt es zu einer Nachforderung, beginnt die Verzinsung aus einem Jahresbescheid mit Oktober des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei verspäteter Abgabe einer UVA, die eine Nachzahlung ausweist, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag der Fälligkeit (in der Regel der 15. des zweitfolgenden Monats) und endet mit Einlangen der Voranmeldung.
Stundungszinsen
Für Abgabepflichtige besteht die Möglichkeit, Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen hinsichtlich ihrer Abgabenrückstände zu stellen. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an. Anders als bei Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5% über dem Basiszinssatz festzusetzen. Die nun geltenden Stundungszinsen betragen daher 7,03%.
Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen
Im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Abgabenbescheide können Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen festgesetzt werden, welche aktuell 4,53% betragen. Die Bagatellgrenze von € 50 ist ebenfalls anzuwenden.